Schlagwort: Kosmetikschule

Abgrenzung: Fußpflege, medizinische Fußpflege, Podologe, Podologin, medizinische Fußpflege, medizinische Fußpflegerin, Fußpflegeschule oder Podologenschule

§ 1 des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz – PodG) in der Ausfertigung vom 04.12.2001 sagt aus: „Wer die Berufsbezeichnung „Podologin“ oder „Podologe“ führen will, bedarf der Erlaubnis. Die Bezeichnung „Medizinische Fußpflegerin“ oder „Medizinischer Fußpfleger“ darf nur von Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1 oder einer Berechtigung oder staatlichen Anerkennung nach § 10 Abs. 1 geführt werden.“

Es handelt sich um ein „Titelschutzgesetz“, das sich nicht auf die Tätigkeit der medizinischen Fußpflege bezieht. Die Tätigkeit der medizinischen Fußpflege wird von den meisten in Deutschland tätigen Fußpflegern und Fußpflegerinnen, ausgebildet an einer Fußpflegeschule, durchgeführt. Sie dürfen sich nicht als Podologen bzw. Podologinnen oder als medizinische Fußpfleger bzw. medizinische Fußpflegerin bezeichnen, die Tätigkeit der Fußpflege ist davon unberührt. Die Personen, die keine Ausbildung an einer staatlich anerkannten Podologenschule aber an einer sonstigen Fußpflegeschule besitzen, bezeichnen sich als Fußpfleger oder Fußpflegerinnen, als Fachfußpfleger oder Fachfußpflegerinnen.

Die Durchführung der medizinischen Fußpflege war Gegenstand etlicher Gerichtsprozesse, deren Urteile im Folgenden aufgeführt sind. Solche Urteile sind immer als „Einzelfallurteil“ zu bewerten, die keine Allgemeingültigkeit zur medizinischen Fußpflege nach sich ziehen. Den unterschiedlichen Urteilen ist zu entnehmen, wie kontrovers die Richter die medizinische Fußpflege im Rahmen des Podologengesetzes auslegen.

Nach einem vom Landgericht Kiel ergangenen Beschluss vom 30.01.2003 (Az. 15 0 28/03) wurde die Tätigkeitsbezeichnung „medizinische Fußpflege“ wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb sowie das Heilmittelwerbegesetz für unzulässig gehalten.

Am 09.01.2004 entschied das Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 139/93): „Nach dem Podologengesetz als Regelung für Berufsbezeichnungen seien diejenigen, die bisher medizinische Fußpflege ausgeübt hätten, auch in Zukunft berechtigt, ihre Tätigkeit auf dem Praxischild als „medizinische Fußpflege“ zu bezeichnen.“ Das OLG Naumburg, wie auch die Landgerichte Fulda und Regensburg, teilten diese Rechtsauffassung zur medizinischen Fußpflege.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf urteilte am 24.05.2005: „Ein Verbot der Verabreichung „podologischer Tätigkeiten“ – medizinische Fußpflege – durch „Nichtpodologen (eigene Anmerkung: wie Fußpfleger und Fußpflegerinnen ausgebildet an einer Fußpflegeschule) ist dem Podologengesetz an keiner Stelle zu entnehmen.“

In einem Urteil vom 07.06.2005 hat das OLG Frankfurt/Main (Az. 14 U 198/04) festgestellt, dass die Bezeichnung „medizinische Fußpflege“ (eigene Anmerkung: z.B. durch Fußpflegeschulen ausgebildet) ohne förmliche Ausbildung durch staatlich anerkannte Podologieschulen nicht wettbewerbswidrig ist. Die Bezeichnung „medizinische Fußpflege“ darf auch von Personen verwendet werden, die nicht eine Ausbildung und Prüfung nach dem Podologengesetz absolviert haben.

Eine konträre Ansicht vertritt der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil I-4 U 160/10 vom 03.02.2011): Da die Webende nur Fußpflegerin sei, nicht aber medizinische Fußpflegerin, werde eine Fehlvorstellung hervorgerufen, die auch wettbewerbsrelevant sei. Die Anzeige mit dem Inhalt: „Praxis für medizinische Fußpflege“ sei wettbewerbswidrig.

Da die Nachfrage nach Fußpflege ständig steigt, und viele Ausbildungsinteressenten, sich eine zweijährige Podologenausbildung nicht leisten können, stellen allgemeine Fußpflegeschulen eine interessante Alternative dar. Es sollte darauf geachtet werden, dass die ausgewählte Fußpflegeschule nach einer Qualitätsnorm zertifiziert ist, z.B. nach AZWV und einen langjährigen ausgezeichneten Ruf besitzt. Der Abschluss an dieser Fußpflegeschule berechtigt nicht zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung nach § 1 Podologengesetz, beinhaltet aber die Tätigkeit der medizinischen Fußpflege.

aesthetic + cosmetic marketing GmbH besitzt eine Kosmetikschule, die den soeben aufgeführten Kriterien über die Ausübung der medizinischen Fußpflege entspricht.

4 Kommentare

Unterrichtsthemen an der modernen Kosmetikschule

Die logische Antwort dazu ist, dass die Kosmetikschule die angehende Kosmetikerin auf Ihr zukünftiges Tätigkeitsfeld im Bereich der Kosmetik vorbereitet. Das Angebot der Kosmetikschule beinhaltet v.a. Theorie und Praxis der Kosmetik, Anatomie, Physiologie, Ernährungslehre, Gesundheitslehre, Dermatologie, kosmetische Präparate, kosmetische Apparate, Berufs- und Wirtschaftkunde und psychologische Grundlagen zum Umgang mit den Kunden.

Der komplette Lehrplan einer modernen Kosmetikschule beinhaltet die Betrachtung des Erscheinungsbildes der Kunden im Zusammenhang von Haut, Körper, Geist, Seele und Umwelt. Aus diesem Grund bietet die Kosmetikschule neben der reinen Ausbildung zur Kosmetikerin auch Ausbildungen in Wellness an. Dazu gehören die Wellness Fachfrau, die Wellnesstrainerin etc. So gesehen ist die moderne Institution des kosmetischen Weiterbildungsanbieters eine Verbindung von Kosmetikschule und Wellnessschule.

Die Symbiose von Kosmetik und Wellness ist ein Faktor, der nicht mehr zu übersehen ist. Die Wellnessbranche boomt und hat die Rezession unbeschadet überstanden, neue Spa’s werden eröffnet, bestehende werden erweitert und modernisiert, die Nachfrage steigt.

Diesen Tatsachen muss sich die Kosmetikschule stellen, denn die Aus- oder Weiterbildung darf sich nicht nur auf die Kosmetikerin im kleinen Studio oder zu Hause einschränken, sondern muss die „Allround-Kosmetikerin“ bzw. die Wellness Fachfrau im Spa mit einbeziehen: Von der Kosmetikschule zum Weiterbildungsungszentrum bzw. zur Akademie für Schönheit, Wellness und Gesundheitsvorsorge.

Schreibe einen Kommentar

Fördermöglichkeiten beim Besuch einer Kosmetikschule

In diesem Textabschnitt finden Sie die Antwort zu der häufig gestellten Frage, ob der Besuch einer Kosmetikschule – auch im Fernunterrichtsbereich mit praktischen Anteilen bei aesthetic + cosmetic – finanziell gefördert wird:

Voraussetzungen von Seiten der Kosmetikschule sind in der Regel:

  • Staatliche Zulassung oder staatliche Anerkennung der Lehrganges
    und/oder der Kosmetikschule
  • Zertifizierung des Lehrganges und der Kosmetikschule, z.B. nach AZWV
  • Anerkennung und Erfassung der Weiterbildungsmaßnahme der
    Kosmetikschule durch die Bundesagentur für Arbeit

Diese Kriterien stellen nicht nur Hinweise für einen hohen Qualitätsstandard der Kosmetikschule dar, sondern sind in der Regel Voraussetzungen für eine staatliche Förderung.

Die Teilnahme an einer Kosmetikschule wird gefördert durch

  • Bildungsgutscheine des Ministeriums für Bildung und Forschung
    mit einem Anteil bis zu € 500,00
  • teilweise oder vollständige Übernahme der Kosten durch die
    Bundesagentur für Arbeit.

Wer solche Fördermittel beantragen möchte, sollte dies vor der Anmeldung bei der Kosmetikschule in die Wege leiten, denn ein Bildungsgutschein wird erst dann anerkannt, wenn er vor Eintritt in die Kosmetikschuleausgestellt wird. Aktuelle Teilnehmer an einer Kosmetikschule haben ausschließlich die Möglichkeit, sich nach Fördermöglichkeiten durch die Bundesagentur für Arbeit zu erkundigen.

Schreibe einen Kommentar