Zertifizierter Kurs

  • Unser grundlegendes Seminar in professioneller Fußpflege ist auch durch CertEuropa nach AZWV zertifiziert und durch die Bundesagentur für Arbeit eingetragen.
    CertEuropa nach AZWV zertifiziert

Kursdaten:

05.-09.03.2012
04.-08.06.2012
10.-14.09.2012
03.-07.12.2012 

Kosten:

Einwöchiger Kurs inklusive Manuskript:

  • 720,00 € + 19 % MwSt

Instrumente für die Fusspflege im Wert von etwa 230,- EUR können Sie über uns beziehen.

Teilnehmer an unseren staatlich zugelassenen Fernlehrgängen sind nach § 4, Nr. 21 UStG von der Mehrwertsteuer befreit. Für Sie gilt der Nettobetrag.

 

Berufe, die verschönern:

Die Bedeutung der Wellness und der Schönheit hat in den vergangenen Jahren immer mehr zugenommen. Deshalb bieten wir von aesthetic + cosmetic verschiedene Ausbildungen und Fernstudien an, mit Berufen, die noch mehr, als bisher im Kommen sind:

verlauf

professionelle Fußpflege

Wurde in früheren Zeiten die Fußpflege als Luxus einer privilegierten Gesellschaft betrachtet, so gehört die qualifizierte Pflege der Füße heute mehr denn je zu einem festen Bestandteil in der Körperpflege des Menschen.

Menschen aller Altersklassen klagen über Unwohlsein auf Grund von Fußbeschwerden. Die Prozentzahl der Menschen mit Fußproblemen ist immer noch im Wachstum begriffen. Die Ursachen sind vielfältiger Natur.

  • Mangelnde Bewegung der Füße im motorisierten Zeitalter
  • Starkes berufliches Strapazieren der Füße
  • Falsche Schuhmode, die den Fuß einzwängt und ihm mehr oder weniger die frische Luft wegnimmt.

Ablauf des Kurses in professioneller Fußpflege

Im 1-Wochen-Kurs zur Fußpflegerin bzw. zur Fachfußpflegerin lernen Sie die Tätigkeiten der Fußpflege kennen und führen sie in einer kleinen Gruppe praktisch aus.

Der Schwerpunkt des Fußpflegekurses liegt auf der praktischen Tätigkeit an Modellen, die von uns eingeladen werden. Unsere Kursteilnehmer/innen fangen mit der Behandlung des 'leichten' Fußes an und arbeiten sich in allmählicher Steigerung an den problematischen Fuß heran.

Im Preis des Kurses "professionelle Fußpflege" inbegriffen ist ein Manuskript über theoretische Grundlagen, das Ihnen nach Eingang der Zahlung zugeht. Wir empfehlen, die Durcharbeitung etwa einen Monat vor Aufnahme des Praxiskurses zu beginnen.

Zum Abschluss des Kurses legen Sie eine praktische und eine schriftliche Prüfung ab. Der bestandene Abschluss wird durch ein Zertifikat bestätigt. Mitzubringen sind weiße Arbeitskleidung und vorhandene Fußpflegeinstrumente. Teilnehmer, die noch über keine Arbeitsinstrumente verfügen, können diese über uns beziehen. Wir arbeiten mit Produkten und Geräten der Firmen IONTO COMED und SÜDA.

Lehrplan professionelle Fußpflege

  • Anatomie und Physiologie des Fußes
  • Zelle, Gewebe, Skelett und Bewegungsapparat, Anatomie des Beines und des Fußes, Orthopädie, Nervensystem, Blut, Blutkreislauf, Lymphe
  • Berufs- und Wirtschaftskunde
  • Berufsbild der Fußpflegerin, Werbung und Verkauf, Betriebsgründung und Betriebsorganisation
  • Dermatologie/Pathologie
  • Anatomie und Physiologie der Haut, Schweissfüße, Einrisse an Fußsohlen, Schwielen, Hühneraugen, Warzen, Anatomie und Physiologie der Nägel, Nagelerkrankungen, Pilzerkrankungen
  • Theorie und Praxis der Fußpflege
  • Hygiene und Gesundheitslehre, Fuß- und Beinmassage, kosmetische Fußbehandlung, Pediküre, Unterschenkeldepilation, Behandlung von Hornhaut und Schwielen, Hühneraugen.
  • Waren- und Materialkunde
  • Fußpflegeapparate, Arbeit mit Fräser und Skalpell.

Tätigkeitsbild und Chancen nach dem Kurs in professioneller Fußpflege

Nach dem Kurs der Fußpflege ist der/die Fußpfleger/in im vorsorgenden und pflegerischen Bereich tätig. Sie/Er sorgen dafür, dass die Funktionstüchtigkeit der Füße und Beine erhalten bleibt und dass ihr Erscheinungsbild zur Schönheit der Person mit beiträgt. In diesem Sinn behandelt die Fußpflegerin/der Fußpfleger den Fuß manuell (mit der Hand) und mit Geräten aus dem Bereich der kosmetischen und medizinischen Fußpflege. Eine weitere wichtige Aufgabe ist die Beratung und der Verkauf von geeigneten Pflegepräparaten. Gesunde gepflegte Füße beeinflussen die weiteren Organe des Körpers in positiver Weise, kranke und geschädigte Füße übertragen Krankheiten und rufen körperliches Unwohlsein hervor.

Der/die Fußpfleger/in besitzt die Wahl, sich selbständig zu machen oder im Angestelltenverhältnis zu arbeiten.

Folgende Arbeitsgebiete sind nach dem Kurs in professioneller Fußpflege möglich:

  • Fußpflegeinstitut
  • Fußpflegepraxis
  • Kosmetikinstitut
  • Kurhaus
  • Sanatorium
  • Altenpflegestätten
  • Massagepraxen
  • Drogerien
  • Schönheitsfarmen
  • Orthopädieschuhgeschäfte
  • Medizinische Badeanstalten
  • Arztpraxen und -kliniken

Zusatzqualifikationen nach dem Seminar "professionelle Fußpflege"

Kursort

aesthetic + cosmetic marketing GmbH
Am Krebsbach 2d
D-79241 Ihringen

Unterbringung

Auf Wunsch senden wir Ihnen Adressen für Übernachtungsmöglichkeiten zu.

Rücktritt:

Die Anmeldung ist verbindlich. Bei Stornierung der Anmeldung bis 4 Wochen vor Kursbeginn erheben wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 32,- EUR zzgl. MwSt. Bei Abmeldung zwischen 4 Wochen und 14 Tagen vor Kursbeginn wird die halbe Kursgebühr berechnet. Bei Absage 14 Tage vor Kusrbeginn bzw. nach 14 Tagen vor Kursbeginn erheben wir die gesamte Kursgebühr. Eine Vertretung des angemeldeten Teilnehmers ist mit unserem Einverständnis möglich.

Zertifikat:

Nach erfolgreichem Abschluss des Kurses in Fußpflege erhalten Sie ein zweisprachiges Zertifikat.

Rechtlicher Hinweis:

Unser Seminar ist keine Ausbildung nach dem Podologengesetz und berechtigt nicht zum Führen des Titels "Podologe/in" bzw. "medizinische/r Fußpfleger/in" nach § 1 PodG. Um Verwechslungen vorzubeugen, schlagen wir die Bezeichnungen "Fußpfleger/in" oder "Fach-Fußpfleger/in" mit der Tätigkeit in allen Fußpflegebereichen vor.

Podologengesetz

Abgrenzung: Fußpflege, medizinische Fußpflege, Podologe, Podologin, medizinische Fußpflege, medizinische Fußpflegerin, Fußpflegeschule oder Podologenschule.

§ 1 des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz – PodG) in der Ausfertigung vom 04.12.2001 sagt aus: „Wer die Berufsbezeichnung „Podologin“ oder „Podologe“ führen will, bedarf der Erlaubnis. Die Bezeichnung „Medizinische Fußpflegerin“ oder „Medizinischer Fußpfleger“ darf nur von Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1 oder einer Berechtigung oder staatlichen Anerkennung nach § 10 Abs. 1 geführt werden.“

Es handelt sich um ein „Titelschutzgesetz“, das sich nicht auf die Tätigkeit der medizinischen Fußpflege bezieht. Die Tätigkeit der medizinischen Fußpflege wird von den meisten in Deutschland tätigen Fußpflegern und Fußpflegerinnen, ausgebildet an einer Fußpflegeschule, durchgeführt. Sie dürfen sich nicht als Podologen bzw. Podologinnen oder als medizinische Fußpfleger bzw. medizinische Fußpflegerin bezeichnen, die Tätigkeit der Fußpflege ist davon unberührt. Die Personen, die keine Ausbildung an einer staatlich anerkannten Podologenschule aber an einer sonstigen Fußpflegeschule besitzen, bezeichnen sich als Fußpfleger oder Fußpflegerinnen, als Fachfußpfleger oder Fachfußpflegerinnen.

Die Durchführung der medizinischen Fußpflege war Gegenstand etlicher Gerichtsprozesse, deren Urteile im Folgenden aufgeführt sind. Solche Urteile sind immer als „Einzelfallurteil“ zu bewerten, die keine Allgemeingültigkeit zur medizinischen Fußpflege nach sich ziehen. Den unterschiedlichen Urteilen ist zu entnehmen, wie kontrovers die Richter die medizinische Fußpflege im Rahmen des Podologengesetzes auslegen.

Nach einem vom Landgericht Kiel ergangenen Beschluss vom 30.01.2003 (Az. 15 0 28/03) wurde die Tätigkeitsbezeichnung „medizinische Fußpflege“ wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb sowie das Heilmittelwerbegesetz für unzulässig gehalten.

Am 09.01.2004 entschied das Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 139/93): „Nach dem Podologengesetz als Regelung für Berufsbezeichnungen seien diejenigen, die bisher medizinische Fußpflege ausgeübt hätten, auch in Zukunft berechtigt, ihre Tätigkeit auf dem Praxischild als „medizinische Fußpflege“ zu bezeichnen.“ Das OLG Naumburg, wie auch die Landgerichte Fulda und Regensburg, teilten diese Rechtsauffassung zur medizinischen Fußpflege.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf urteilte am 24.05.2005: „Ein Verbot der Verabreichung „podologischer Tätigkeiten“ – medizinische Fußpflege – durch „Nichtpodologen (eigene Anmerkung: wie Fußpfleger und Fußpflegerinnen ausgebildet an einer Fußpflegeschule) ist dem Podologengesetz an keiner Stelle zu entnehmen.“

In einem Urteil vom 07.06.2005 hat das OLG Frankfurt/Main (Az. 14 U 198/04) festgestellt, dass die Bezeichnung „medizinische Fußpflege“ (eigene Anmerkung: z.B. durch Fußpflegeschulen ausgebildet) ohne förmliche Ausbildung durch staatlich anerkannte Podologieschulen nicht wettbewerbswidrig ist. Die Bezeichnung „medizinische Fußpflege“ darf auch von Personen verwendet werden, die nicht eine Ausbildung und Prüfung nach dem Podologengesetz absolviert haben.

Eine konträre Ansicht vertritt der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil I-4 U 160/10 vom 03.02.2011): Da die Webende nur Fußpflegerin sei, nicht aber medizinische Fußpflegerin, werde eine Fehlvorstellung hervorgerufen, die auch wettbewerbsrelevant sei. Die Anzeige mit dem Inhalt: „Praxis für medizinische Fußpflege“ sei wettbewerbswidrig.

Da die Nachfrage nach Fußpflege ständig steigt, und viele Ausbildungsinteressenten, sich eine zweijährige Podologenausbildung nicht leisten können, stellen allgemeine Fußpflegeschulen eine interessante Alternative dar. Es sollte darauf geachtet werden, dass die ausgewählte Fußpflegeschule nach einer Qualitätsnorm zertifiziert ist, z.B. nach AZWV und einen langjährigen ausgezeichneten Ruf besitzt. Der Abschluss an dieser Fußpflegeschule berechtigt nicht zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung nach § 1 Podologengesetz, beinhaltet aber alle notwendigen Tätigkeiten der qualifizierten und effektiven Fußpflege .

aesthetic + cosmetic marketing GmbH besitzt eine Kosmetikschule, die den soeben aufgeführten Kriterien über die Ausübung der Fußpflege entspricht.

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