medizinische Fußpflege an der Fußpflegeschule
Das Oberlandgericht Celle hat am 15. November 2012 ein interessantes Urteil zum Thema medizinische Fußpflege im Zusammenhang zum Podologen bzw. zur Podologin und zur medizinischen Fußpflegerin bzw. zum medizinischen Fußpfleger gefällt.
Die Werbung für „medizinische Fußpflege“ durch eine Fußpflegerin, der das Führen der Berufsbezeichnung „Podologin/Medizinische Fußpflegerin“ nach § 1 Abs. 1 PodG nicht erlaubt ist, ist zwar grundsätzlich irreführend nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG (entgegen OLG Frankfurt, Urteil vom 7. Juni 2005 – 14 U 198/04; OLG Naumburg, Urteil vom 4. März 2004 – 7 U (Hs) 58/03); ein Verbot der Werbung wäre jedoch mit Blick auf Art 12 GG unverhältnismäßig (Anschluss OLG Frankfurt, Urteil vom 7. Juni 2005 – 14 U 198/04; entgegen OLG Hamm, Urteil vom 3. Februar 2011 – 4 U 160/10).
Die Erbringung von Leistungen der medizinischen Fußpflege ist der Beklagten nicht verboten. Das PodG regelt die Erbringung derartiger Leistungen nicht abschließend. Ihre Erbringung setzt nicht die Ausbildung zum Podologen voraus (s.o. b] aa] [2]). Das PodG schützt allein die konkrete Bezeichnung als „Podologe/in“/“Medizinische/r Fußpfleger/in“. Das Gesetz bezweckt eine verlässliche Feststellung des Patienten von der Ausbildung des Behandelnden. Mit dem Begriff des Podologen soll für den Patienten erkennbar sein, über welche Ausbildung der Fußpfleger verfügt, um daraus auf die Qualität seiner Behandlung schließen zu können (Entwurf eines Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen, BT-Drucks. 14/5593, S. 10). Dem Patienten soll eine verlässliche Feststellung medizinischer Qualifikation bloß aufgrund einer bestimmten Berufsbezeichnung ermöglicht werden. Er soll hingegen nicht davor geschützt werden, dass er bei Personen, die die Bezeichnung „Podologe/in“ nicht führen dürfen, nicht anhand einer bloßen Bezeichnung einer Tätigkeit Rückschlüsse auf eine bestimmte Ausbildung ziehen kann. Dem Patienten soll lediglich eine zusätzliche Erkenntnismöglichkeit verschafft und er nicht vor jeder Ungewissheit geschützt werden.
Dieser Gerichtsbeschluss ist nicht nur für die Fußpflegerin und die Fußpflegeschule interessant, sondern auch für die Kosmetikerin, die Fußpflege durchführt, als auch für die Kosmetikschule bzw. Wellnessschule, die Fußpflege im Zusammenhang zur Ausbildung zur Kosmetikerin oder Wellnessberaterin bzw. Wellnessfachfrau anbietet: Ausbildung in Fußpflege, Ausbildung zur Fußpflegerin oder Ausbildung in medizinischer Fußpflege?