dauerhafte Haarentfernung mit IPL, Sugaring oder Wachs?
Wer dauerhafte Haarentfernung (Epilation) anbietet, sollte sich Gerichtsurteile zu diesem Thema unbedingt ansehen, z.B. des Amtsgerichts München vom 12.07.2096, – 132 C 36019/05.
Dies sagt im Wesentlichen zum Thema „dauerhafte Haarentfernung mit dem IPL“ folgendes aus: Grundätzlich hat der Anbieter von dauerhafter Haarentfernung die Interessenten darüber zu informieren, in welchem Umfang, z.B. in Prozentangaben, diese nicht zum Erfolg führen. Eine nur geringfügige Haarentfernung rechtfertige die versprochene Behandlung einer dauerhaften Haarentfernung nicht. Das beklagte Beauty- und Wellnesscenter musste den Behandlungspreis zurückerstatten und die Gerichts- und Anwaltskostenkosten tragen.
Vorsicht also im Umgang mit dauerhafter Haarentfernung. Das Verschweigen von Tatsachen, z.B. bei der dauerhaften Haarentfernung mit dem IPL, verletzt die Aufkärungspflicht und kann straf- als auch zivilrechtlich verfolgt werden.
Bei der Haarentfernung mit Wachs und Zuckerpaste empfiehlt es sich, den Begriff der dauerhaften Haarentfernung auf einen begrenzten Zeitraum einzuschränken, noch besser von der lang anhaltenen Haarentfernung (Depilation) zu sprechen. Schriftliche Kenntnisnahme dieser Hinweise für die dauerhafte bzw. lang anhaltende Haarentfernung durch die Kunden beugt unangenehmen und kostspieligen Folgen vor.
Jede Kosmetikschule bzw. Kosmetikakademie muss Ihre Schüler auf diese Tatsachen und auf die unterschiedlichen Sichtweisen der Epilation mit IPL und Laser sowie der Depilation mit Zuckerpaste/Sugaring sowie Enthaarungswachs hinweisen.