Schlagwort: Podologin

finanzielle Förderung unserer Fernlehrgänge in Wellness und Kosmetik

Unsere Fernlehrgänge bzw. blended-Learning und e-Learning zur Kosmetikerin, Wellness + Beauty Fachfrau/Wellnesstrainerin/Wellnessberaterin, Make-up Fachfrau/Visagistin, Farb und Stilberaterin sowie zur Ernährungs-Fachfrau/Ernährungsberaterin sind

  • von der Staalichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) kontrolliert und zugelassen
  • nach AZWV durch CertEuropa zertifiziert
  • durch die Bundesagentur für Arbeit als offizielle Weiterbildungsmaßnahmen anerkannt und eingetragen

Somit ergeben sich folgende Förderungen und Finazierungen Ihrer Weiterbildung bei aesthetic + cosmetic:

  • Beruflich bedingte Weiterbildung ist als Werbungskosten von der Steuer absetzbar
  • Die Bundesagentur für Arbeit kann die berufliche Weiterbildung mit Hilfe eines Bildungsgutscheins bis zu 100 % fördern
  • Die Bildungsprämie bzw. der Prämiengutschein der Bundesregierung fördert eine Weiterbildungsmaßnahme bis zu einem Betrag über 500,00 €
  • Förderprogramme existieren in den unterschiedlichen Bundesländern wie den Qualifizierungsscheck Hessen, Thüringer Weiterbildungsscheck, Bildungsscheck Nordrhein-Westfalen, Qualischeck Rheinland-Pfalz, Bildungsscheck Brandenburg, Weiterbildungsscheck Sachsen und Weiterbildungsbonus Hamburg
  • Der Berufsförderungsdienst der Bundeswehr kann die Kosten bis zu 100 % übernehmen
  • Weiterhin können „hausinterne“ Studienfonds durch aesthetic + cosmetic vergeben werden.

Diese Förderungsmöglichkeiten beziehen sich nicht nur auf o.a. Fernlehrgänge, sondern auch auf unser Seminar in medizinischer Fußpflege, da dieser auch zertifiziert und als Weiterbildungsmaßnahme durch die Bundesagentur für Arbeit eingetragen ist.

Bei unserem mit der IHK Hochrhein-Bodensee zusammen durchgeführten Lehrgang zum Fachwirt für Wellness und Beauty IHK bzw. Bachelor Professional for Wellness and Beauty CCI sind neben o.a. Fördermöglichkeiten auch das Meister-BAföG zuständig.

Noch nie war Bildung so wichtig wie heute!

Bei Fragen zur Weiterbildung im Bereich der Wellness und Kosmetik über Fernlehrgang, e-learning, blended-learning, aber auch über reine Praxisseminare, rufen Sie uns einfach an: 07668 99512-0.

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medizinische Fußpflege an der Fußpflegeschule

Das Oberlandgericht Celle hat am 15. November 2012 ein interessantes Urteil zum Thema medizinische Fußpflege im Zusammenhang zum Podologen bzw. zur Podologin und zur medizinischen Fußpflegerin bzw. zum medizinischen Fußpfleger gefällt.

Die Werbung für „medizinische Fußpflege“ durch eine Fußpflegerin, der das Führen der Berufsbezeichnung „Podologin/Medizinische Fußpflegerin“ nach § 1 Abs. 1 PodG nicht erlaubt ist, ist zwar grundsätzlich irreführend nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG (entgegen OLG Frankfurt, Urteil vom 7. Juni 2005 – 14 U 198/04; OLG Naumburg, Urteil vom 4. März 2004 – 7 U (Hs) 58/03); ein Verbot der Werbung wäre jedoch mit Blick auf Art 12 GG unverhältnismäßig (Anschluss OLG Frankfurt, Urteil vom 7. Juni 2005 – 14 U 198/04; entgegen OLG Hamm, Urteil vom 3. Februar 2011 – 4 U 160/10).

Die Erbringung von Leistungen der medizinischen Fußpflege ist der Beklagten nicht verboten. Das PodG regelt die Erbringung derartiger Leistungen nicht abschließend. Ihre Erbringung setzt nicht die Ausbildung zum Podologen voraus (s.o. b] aa] [2]). Das PodG schützt allein die konkrete Bezeichnung als „Podologe/in“/“Medizinische/r Fußpfleger/in“. Das Gesetz bezweckt eine verlässliche Feststellung des Patienten von der Ausbildung des Behandelnden. Mit dem Begriff des Podologen soll für den Patienten erkennbar sein, über welche Ausbildung der Fußpfleger verfügt, um daraus auf die Qualität seiner Behandlung schließen zu können (Entwurf eines Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen, BT-Drucks. 14/5593, S. 10). Dem Patienten soll eine verlässliche Feststellung medizinischer Qualifikation bloß aufgrund einer bestimmten Berufsbezeichnung ermöglicht werden. Er soll hingegen nicht davor geschützt werden, dass er bei Personen, die die Bezeichnung „Podologe/in“ nicht führen dürfen, nicht anhand einer bloßen Bezeichnung einer Tätigkeit Rückschlüsse auf eine bestimmte Ausbildung ziehen kann. Dem Patienten soll lediglich eine zusätzliche Erkenntnismöglichkeit verschafft und er nicht vor jeder Ungewissheit geschützt werden.

Dieser Gerichtsbeschluss ist nicht nur für die Fußpflegerin und die Fußpflegeschule interessant, sondern auch für die Kosmetikerin, die Fußpflege durchführt, als auch für die Kosmetikschule bzw. Wellnessschule, die Fußpflege im Zusammenhang zur Ausbildung zur Kosmetikerin oder Wellnessberaterin bzw. Wellnessfachfrau anbietet: Ausbildung in Fußpflege, Ausbildung zur Fußpflegerin oder Ausbildung in medizinischer Fußpflege?

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Distance E-Learning und die moderne Kosmetikschule

Laut dem Fachverband für Fernlernen und Lernmedien e.V. – Forum DistanceE-Learning ist „DistanceE-Learning die flexibelste Methode der Weiterbildung mit einem umfassenden Angebot und eigenem Verbraucherschutz.“ … „Mediengestütztes und tutoriell betreutes Lernen lässt sich flexibel mit Ihren individuellen Lebensumständen vereinbaren: Sie lernen, wann und sooft Sie mögen, sind nicht an feste Unterrichtszeiten gebunden und sparen aufwendige Anfahrtswege. Sie sind dadurch in der Lage, Ihre Berufstätigkeit parallel weiterhin auszuüben oder familiären Verpflichtungen nachzukommen. DistanceE-Learning ist für viel deshalb oft die beste Weiterbildungsmöglichkeit überhaupt.

Auch bei praktisch orientierten Berufen wie der Kosmetikerin, Kosmetikberaterin, Wellness + Beauty Fachfrau, Wellnesstrainerin, Make-up Fachfrau, Visagistin und Make-up Artistin, Ernährungsberaterin, Ernährungs-Fachfrau bzw. Food-Coach, medizinische Fußpflege und Fußpflegerin sind diese modernen Unterrichtsformen nicht mehr wegzudenken: Unterricht durch Blended-Learning. Bei Blended-Learning erfolgt die theoretische Wissensvermittlung durch Fernunterricht und/oder e-Learning und die Praxis mit Hilfe von Präsenzphasen.

Diese Formen des Unterrichts sind in der Kosmetikschule bzw. Kosmetikakademie von aesthetic + cosmetic marketing GmbH die methodischen und didaktischen Merkmale, auf die der Weiterbildungsinteressierte aufbauen kann.

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Kosmetische Fußpflege oder medizinische Fußpflege bei der Kosmetikerin?

Wikipedia definiert die Tätigkeit der Fußpflege folgendermaßen: „Bei der Fußpflege, auch Pediküre (vom lateinischen pes, pedis=der Fuß) genannt, werden im Wesentlichen die Zehennägel gekürzt und Hornhaut an den Füßen wird entfernt (auch die Hornschwielen namens Hühneraugen). Dagegen umfasst die medizinische Fußpflege oder Podologie auch direkte Behandlungen der Füße. Die Pediküre als kosmetische Fußpflege ergänzt die eigene Fußpflege und ist medizinisch nicht notwendig.“

Die Fußpflege beinhaltet

  • neutrales Fußbad
  • Schneiden der Zehlennägel
  • Entfernen der Hornhaut und der Hühneraugen
  • Nagelhautentfernung
  • Eincremen und Massieren
  • Pflege und Lackieren der Zehennägel

Diese Tätigkeiten gehören in den Bereich der Gesundheits- und Schönheitsvorsorge und werden deshalb auch von den meisten Kosmetikschulen oder auch Wellnessschulen unterrichtet. Im ganzheitlichen Sinn pflegt also die Kosmetikerin oder die Wellnesstrainerin bzw. die Wellness Fachfrau nicht nur die Haut des Gesichtes sondern führt auch die Fußpflege durch. Bei mehreren Mitarbeitern eines Kosmetikstudios bzw. eines Spas übernehmen Fachkräfte wie die Fußpflegerin die Tätigkeit der kosmetischen oder medizinischen Fußpflege.

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