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Dauerhafte Haarentfernung lernen an der Kosmetikschule?

Dauerhafte Haarentfernung! In diesem Beitrag ist die dauerhafte Haarentfernung auf Zeit in Tagen und Wochen gemeint und nicht die Haarentfernung für immer.

Diese Form der dauerhaften Haarantfernung soll einen längeren Zeitraum umfassen als die kurzfristige Haarentfernung, z.B. mit Hilfe des Rasierens oder des Haareschneidens. Die dazu gehörenden Haarentfernungsmethoden werden mit dem Begriff der Depilation umschrieben. Die Depilation ist ein wesentliches Betätigungsfeld der Kosmetikerin und ist deshalb auch Unterrichtsfach an den Kosmetikschulen. In der Theorie werden an den Kosmetikschulen den angehenden Kosmetikerinnen auch das Thema Epilation, der gewünschten, wenn auch häufig nicht garantierten Haarentfernung für immer, in der Theorie erläutert. Wichtige Anmerkung: Sollte die dauerhafte Haarentfernung „für immer und ewig“ eines Tages möglich sein, so verlieren Kosmetikerinnen, Mitarbeiter von Enthaarungs-Studios, Friseure und Fußpfleger einen unter Umständen nicht kleinen Bereich Ihrer Kundschaft und damit ihres Umsatzes.

Die Kosmetikerin und auch die Mitarbeiter von Studios, die die Depilation oder auch die Epilation durchführen, haben ein weit gespanntes Spektrum an Einsatzmöglichkeiten.

Die häufigst durchgeführte Depilationsform, die deshalb auch an allen Kosmetikschulen unterricht wird, ist die Haarentfernung durch Zupfen, z.B. Brauenzupfen, und mit wasser- oder fettlöslichem Kaltwachs. Vorsicht, dieser Begriff ist etwas verwirrend, denn das Kaltwachs bzw. Cold-Wax als Enthaarungswachs wird auch erwärmt wie das Warmwachs bzw. Hot-Wax. Es existieren zwei Methoden, die die Kosmetikerin an der Kosmetikschule zumindest kennenlernen sollte, die Enthaarung bzw. Depilation, bei der das zähflüssige Wachs mit dem Spatel der Dose entnommen, dünn aufgetragen und mit einem Vliesstreifen abgezogen wird. Die zweite Möglichkeit ist das Auftragen mit Hilfe von Kartuschen mit Roll-on-Stiften.

Eine weitere Depilationsform, die zur Zeit eine Renaissance erlebt, ist die Depilation mit Warmwachs bzw. Hot-Wax. Dies sollte der angehenden Kosmetikerin ebenfalls an der Kosmetikschule beigebracht werden.  Hier wird das erwärmte Wachs dick aufgetragen und ohne Vliesstreifen abgezogen.

Eine aus dem Orient stammende Depilations- bzw. Haarentfernungsmethode ist das Sugaring bzw. das Body-Sugaring. Bei dieser Methode werden die Haare in Haarwachstumsrichtung entfernt. Folge: die Haare werden tiefer im Schaft entfernt und die Haarentfernung dauert länger als beim Waxing. Außerdem fällt die Haarentfernung beim Sugaring schmerzfreier aus und hinterlässt kaum negative Nebenwirkungen. Die dazu benötigen Sugaringpasten sind reine Natur und können erst durch moderne biotechnologische Produktionsmöglichkeiten in gleichbleibender, hoher funktionsfähiger Qualität hergestellt werden. Die Kosmetikerin muss die Methode in speziellen Seminaren erlernen, z.B. an der Kosmetikschule von aesthetic + cosmetic marketing GmbH in Ihringen bei Freiburg im Breisgau. Hier können auch die Sugaring-Produkte und natürlich auch sämtliche weiteren Produkte zur Depilation bzw. der dauerhaften Haarentfernung auf Zeit bezogen werden. Informationen finden Sie im Haarentfernungsshop www.depilation.de.

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Abgrenzung: Fußpflege, medizinische Fußpflege, Podologe, Podologin, medizinische Fußpflege, medizinische Fußpflegerin, Fußpflegeschule oder Podologenschule

§ 1 des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz – PodG) in der Ausfertigung vom 04.12.2001 sagt aus: „Wer die Berufsbezeichnung „Podologin“ oder „Podologe“ führen will, bedarf der Erlaubnis. Die Bezeichnung „Medizinische Fußpflegerin“ oder „Medizinischer Fußpfleger“ darf nur von Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1 oder einer Berechtigung oder staatlichen Anerkennung nach § 10 Abs. 1 geführt werden.“

Es handelt sich um ein „Titelschutzgesetz“, das sich nicht auf die Tätigkeit der medizinischen Fußpflege bezieht. Die Tätigkeit der medizinischen Fußpflege wird von den meisten in Deutschland tätigen Fußpflegern und Fußpflegerinnen, ausgebildet an einer Fußpflegeschule, durchgeführt. Sie dürfen sich nicht als Podologen bzw. Podologinnen oder als medizinische Fußpfleger bzw. medizinische Fußpflegerin bezeichnen, die Tätigkeit der Fußpflege ist davon unberührt. Die Personen, die keine Ausbildung an einer staatlich anerkannten Podologenschule aber an einer sonstigen Fußpflegeschule besitzen, bezeichnen sich als Fußpfleger oder Fußpflegerinnen, als Fachfußpfleger oder Fachfußpflegerinnen.

Die Durchführung der medizinischen Fußpflege war Gegenstand etlicher Gerichtsprozesse, deren Urteile im Folgenden aufgeführt sind. Solche Urteile sind immer als „Einzelfallurteil“ zu bewerten, die keine Allgemeingültigkeit zur medizinischen Fußpflege nach sich ziehen. Den unterschiedlichen Urteilen ist zu entnehmen, wie kontrovers die Richter die medizinische Fußpflege im Rahmen des Podologengesetzes auslegen.

Nach einem vom Landgericht Kiel ergangenen Beschluss vom 30.01.2003 (Az. 15 0 28/03) wurde die Tätigkeitsbezeichnung „medizinische Fußpflege“ wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb sowie das Heilmittelwerbegesetz für unzulässig gehalten.

Am 09.01.2004 entschied das Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 139/93): „Nach dem Podologengesetz als Regelung für Berufsbezeichnungen seien diejenigen, die bisher medizinische Fußpflege ausgeübt hätten, auch in Zukunft berechtigt, ihre Tätigkeit auf dem Praxischild als „medizinische Fußpflege“ zu bezeichnen.“ Das OLG Naumburg, wie auch die Landgerichte Fulda und Regensburg, teilten diese Rechtsauffassung zur medizinischen Fußpflege.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf urteilte am 24.05.2005: „Ein Verbot der Verabreichung „podologischer Tätigkeiten“ – medizinische Fußpflege – durch „Nichtpodologen (eigene Anmerkung: wie Fußpfleger und Fußpflegerinnen ausgebildet an einer Fußpflegeschule) ist dem Podologengesetz an keiner Stelle zu entnehmen.“

In einem Urteil vom 07.06.2005 hat das OLG Frankfurt/Main (Az. 14 U 198/04) festgestellt, dass die Bezeichnung „medizinische Fußpflege“ (eigene Anmerkung: z.B. durch Fußpflegeschulen ausgebildet) ohne förmliche Ausbildung durch staatlich anerkannte Podologieschulen nicht wettbewerbswidrig ist. Die Bezeichnung „medizinische Fußpflege“ darf auch von Personen verwendet werden, die nicht eine Ausbildung und Prüfung nach dem Podologengesetz absolviert haben.

Eine konträre Ansicht vertritt der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil I-4 U 160/10 vom 03.02.2011): Da die Webende nur Fußpflegerin sei, nicht aber medizinische Fußpflegerin, werde eine Fehlvorstellung hervorgerufen, die auch wettbewerbsrelevant sei. Die Anzeige mit dem Inhalt: „Praxis für medizinische Fußpflege“ sei wettbewerbswidrig.

Da die Nachfrage nach Fußpflege ständig steigt, und viele Ausbildungsinteressenten, sich eine zweijährige Podologenausbildung nicht leisten können, stellen allgemeine Fußpflegeschulen eine interessante Alternative dar. Es sollte darauf geachtet werden, dass die ausgewählte Fußpflegeschule nach einer Qualitätsnorm zertifiziert ist, z.B. nach AZWV und einen langjährigen ausgezeichneten Ruf besitzt. Der Abschluss an dieser Fußpflegeschule berechtigt nicht zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung nach § 1 Podologengesetz, beinhaltet aber die Tätigkeit der medizinischen Fußpflege.

aesthetic + cosmetic marketing GmbH besitzt eine Kosmetikschule, die den soeben aufgeführten Kriterien über die Ausübung der medizinischen Fußpflege entspricht.

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