Unterrichtsthema der Kosmetikschule und brandheißes Thema der Kosmetikerin: Dauerhafte Haarentfernung – Depilation – durch Waxing (mit Haarentfernungswachs) oder durch Sugaring mit der Sugaring-Paste

Die Kosmetikschule bereitet die angehende Kosmetikerin auf Ihr zukünftiges Tätigkeitsfeld im Bereich der Kosmetik. Ein wichtiger Aspekt des Angebotes der Kosmetikschule ist die dauerhafte Haarentfernung bzw. eine Haarentfernung, die länger als durch bloßes Rasieren der Haare anhält.

Zu einer dauerhaften Haarentfernung in diesem Sinn zählen die Entfernung durch Waxing bzw. mit Haarentfernungswachs und die immer beliebter werdende Methode des Sugaring bzw. Body-Sugaring mit der Sugaring-Paste.

Für welche Methode sich die Kosmetikschule entscheidet, hängt nicht nur von den Wünschen der angehenden Kosmetikerin ab, sondern von den Wünschen der potenziellen Kundschaft. Aus diesem Grund sollte jede Kosmetikschule sowohl die Methode des Waxing mit Haarentfernungswachs als auch des Sugaring bzw. Body-Sugaring mit der Sugaringpaste unterrichten.

Im Folgenden das Waxing mit Haarentfernungswachs im Vergleich zum Sugaring bzw. Body-Sugaring mit der Sugaringpaste:

Jede Methode weist in der Anwendung bei der Kosmetikerin und in der Kosmetikschule ihre Vorteile auf. Im Sinne der Ganzheitlichkeit und der Produktvielfalt sollte auf beide Methoden zurückgegriffen werden. Jede Kosmetikschule als auch jede Kosmetikerin kann sowohl die Sugaring-Produkte als auch die Wachsprodukte zur Haarentfernung preisgünstig im Internetshop bzw. Online-shop www.depilation.de (www.body-sugaring.de oder www.bodysugaring.de) beziehen.

3 Kommentare

Abgrenzung: Fußpflege, medizinische Fußpflege, Podologe, Podologin, medizinische Fußpflege, medizinische Fußpflegerin, Fußpflegeschule oder Podologenschule

§ 1 des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz – PodG) in der Ausfertigung vom 04.12.2001 sagt aus: „Wer die Berufsbezeichnung „Podologin“ oder „Podologe“ führen will, bedarf der Erlaubnis. Die Bezeichnung „Medizinische Fußpflegerin“ oder „Medizinischer Fußpfleger“ darf nur von Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1 oder einer Berechtigung oder staatlichen Anerkennung nach § 10 Abs. 1 geführt werden.“

Es handelt sich um ein „Titelschutzgesetz“, das sich nicht auf die Tätigkeit der medizinischen Fußpflege bezieht. Die Tätigkeit der medizinischen Fußpflege wird von den meisten in Deutschland tätigen Fußpflegern und Fußpflegerinnen, ausgebildet an einer Fußpflegeschule, durchgeführt. Sie dürfen sich nicht als Podologen bzw. Podologinnen oder als medizinische Fußpfleger bzw. medizinische Fußpflegerin bezeichnen, die Tätigkeit der Fußpflege ist davon unberührt. Die Personen, die keine Ausbildung an einer staatlich anerkannten Podologenschule aber an einer sonstigen Fußpflegeschule besitzen, bezeichnen sich als Fußpfleger oder Fußpflegerinnen, als Fachfußpfleger oder Fachfußpflegerinnen.

Die Durchführung der medizinischen Fußpflege war Gegenstand etlicher Gerichtsprozesse, deren Urteile im Folgenden aufgeführt sind. Solche Urteile sind immer als „Einzelfallurteil“ zu bewerten, die keine Allgemeingültigkeit zur medizinischen Fußpflege nach sich ziehen. Den unterschiedlichen Urteilen ist zu entnehmen, wie kontrovers die Richter die medizinische Fußpflege im Rahmen des Podologengesetzes auslegen.

Nach einem vom Landgericht Kiel ergangenen Beschluss vom 30.01.2003 (Az. 15 0 28/03) wurde die Tätigkeitsbezeichnung „medizinische Fußpflege“ wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb sowie das Heilmittelwerbegesetz für unzulässig gehalten.

Am 09.01.2004 entschied das Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 139/93): „Nach dem Podologengesetz als Regelung für Berufsbezeichnungen seien diejenigen, die bisher medizinische Fußpflege ausgeübt hätten, auch in Zukunft berechtigt, ihre Tätigkeit auf dem Praxischild als „medizinische Fußpflege“ zu bezeichnen.“ Das OLG Naumburg, wie auch die Landgerichte Fulda und Regensburg, teilten diese Rechtsauffassung zur medizinischen Fußpflege.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf urteilte am 24.05.2005: „Ein Verbot der Verabreichung „podologischer Tätigkeiten“ – medizinische Fußpflege – durch „Nichtpodologen (eigene Anmerkung: wie Fußpfleger und Fußpflegerinnen ausgebildet an einer Fußpflegeschule) ist dem Podologengesetz an keiner Stelle zu entnehmen.“

In einem Urteil vom 07.06.2005 hat das OLG Frankfurt/Main (Az. 14 U 198/04) festgestellt, dass die Bezeichnung „medizinische Fußpflege“ (eigene Anmerkung: z.B. durch Fußpflegeschulen ausgebildet) ohne förmliche Ausbildung durch staatlich anerkannte Podologieschulen nicht wettbewerbswidrig ist. Die Bezeichnung „medizinische Fußpflege“ darf auch von Personen verwendet werden, die nicht eine Ausbildung und Prüfung nach dem Podologengesetz absolviert haben.

Eine konträre Ansicht vertritt der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil I-4 U 160/10 vom 03.02.2011): Da die Webende nur Fußpflegerin sei, nicht aber medizinische Fußpflegerin, werde eine Fehlvorstellung hervorgerufen, die auch wettbewerbsrelevant sei. Die Anzeige mit dem Inhalt: „Praxis für medizinische Fußpflege“ sei wettbewerbswidrig.

Da die Nachfrage nach Fußpflege ständig steigt, und viele Ausbildungsinteressenten, sich eine zweijährige Podologenausbildung nicht leisten können, stellen allgemeine Fußpflegeschulen eine interessante Alternative dar. Es sollte darauf geachtet werden, dass die ausgewählte Fußpflegeschule nach einer Qualitätsnorm zertifiziert ist, z.B. nach AZWV und einen langjährigen ausgezeichneten Ruf besitzt. Der Abschluss an dieser Fußpflegeschule berechtigt nicht zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung nach § 1 Podologengesetz, beinhaltet aber die Tätigkeit der medizinischen Fußpflege.

aesthetic + cosmetic marketing GmbH besitzt eine Kosmetikschule, die den soeben aufgeführten Kriterien über die Ausübung der medizinischen Fußpflege entspricht.

4 Kommentare

Unterrichtsthemen an der modernen Kosmetikschule

Die logische Antwort dazu ist, dass die Kosmetikschule die angehende Kosmetikerin auf Ihr zukünftiges Tätigkeitsfeld im Bereich der Kosmetik vorbereitet. Das Angebot der Kosmetikschule beinhaltet v.a. Theorie und Praxis der Kosmetik, Anatomie, Physiologie, Ernährungslehre, Gesundheitslehre, Dermatologie, kosmetische Präparate, kosmetische Apparate, Berufs- und Wirtschaftkunde und psychologische Grundlagen zum Umgang mit den Kunden.

Der komplette Lehrplan einer modernen Kosmetikschule beinhaltet die Betrachtung des Erscheinungsbildes der Kunden im Zusammenhang von Haut, Körper, Geist, Seele und Umwelt. Aus diesem Grund bietet die Kosmetikschule neben der reinen Ausbildung zur Kosmetikerin auch Ausbildungen in Wellness an. Dazu gehören die Wellness Fachfrau, die Wellnesstrainerin etc. So gesehen ist die moderne Institution des kosmetischen Weiterbildungsanbieters eine Verbindung von Kosmetikschule und Wellnessschule.

Die Symbiose von Kosmetik und Wellness ist ein Faktor, der nicht mehr zu übersehen ist. Die Wellnessbranche boomt und hat die Rezession unbeschadet überstanden, neue Spa’s werden eröffnet, bestehende werden erweitert und modernisiert, die Nachfrage steigt.

Diesen Tatsachen muss sich die Kosmetikschule stellen, denn die Aus- oder Weiterbildung darf sich nicht nur auf die Kosmetikerin im kleinen Studio oder zu Hause einschränken, sondern muss die „Allround-Kosmetikerin“ bzw. die Wellness Fachfrau im Spa mit einbeziehen: Von der Kosmetikschule zum Weiterbildungsungszentrum bzw. zur Akademie für Schönheit, Wellness und Gesundheitsvorsorge.

Schreibe einen Kommentar

Visagist – Visagistin und die Abgrenzung zum Maskenbildner – Make-up Artist

Der Visagist und die Visagistin üben eine Tätigkeit aus, bei der sie ihre Kunden optisch mit Hilfe von Make-up-Produkten verändern. Die Tätigkeitsbezeichnungen Visagist bzw. Visagistin unterliegen keinen gesetzlichen Vorschriften. Visagisten werden von Kosmetikschulen und Make-up-Schulen ausgebildet.

Der Maskenbildner oder der Make-up Artist sind vorwiegend in der Film- und Theaterwelt vorzufinden. Der Visagist und die Visagistin sind für das Make-up zuständig im privaten-, Business-, Hochzeits-, Gala-, Laufsteg- und Fotoshooting-Bereich, aber auch bei Film, Fernsehen, Theatern, Opernhäusern etc. Der Tätigkeit des Maskenbildners oder des Make-up-Artisten ist dem des Visagisten bzw. der Visagistin ähnlich, d.h. es gibt Gemeinsamkeiten als auch Unterschiede. Maskenbildner bzw. Make-up Artisten arbeiten mit speziellem Bühnen-und Camouflage-Make-up, mit Modelliermasse, um Narben oder Wunden anzufertigen, mit Kunstblut etc. Während der Beruf des Visagisten bzw. der Visagistin an keine gesetzlich vorgegebene Ausbildungsform gebunden ist, ist der Beruf des Maskenbildners staatlich anerkannt und die Ausbildung ist nach dem dualen System oder an Berufsfachschulen möglich.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Visagistin bzw. der Visagist für die Schönheit und der Maskenbildner bzw. Make-up-Artist für die Schönheit als auch für die zweckgebundene Formveränderung zum „Hässlichen“ zuständig sind.

Für viele stellt es ein Traum dar, als Visagist bzw. als Visagistin Filmstars und die „Reichen und Schönen“ zu schminken. Die Tätigkeit des Visagisten bzw. der Visagistin wird als außerordentlich attraktiv angesehen. Wer den Beruf der Make-up Fachfrau/mann bzw. des Visagisten oder der Visagistin ergreifen will, sollte auf eine solide Aus- und Weiterbildungsform zurückgreifen. Lehrgänge unter staatlicher Aufsicht oder mit staatlicher Zulassung, mit einer Zertifizierung nach Qualitätsnormen und der Anerkennung durch die Bundesagentur für Arbeit als offizielle Weiterbildungsmaßnahme sind wichtige Kriterien. Dies trifft für den zehnmonatigen Fernlehrgang zur Make-up Fachfrau/mannVisagist/in mit Praxisanteilen bei aesthetic + cosmetic marketing GmbH zu.

Schreibe einen Kommentar