Kiss me! I′m 25

25 Jahre Kosmetikschule, Wellnessschule, Ausbildung zur Kosmetikerin und Wellness Fachfrau, zertifizierter Weiterbildungsträger und Vertrieb von Depilationsprodukten und Pflegelinien aesthetic + cosmetic marketing GmbH

Oktober 1986 erblickte aesthetic + cosmetic in Waldshut-Tiengen das Licht der Welt. Von Anfang an bot das Geburtstagskind an seiner Kosmetikschule die Ausbildung zur Kosmetikerin in Form einer kombinierten Weiterbildung an, bestehend aus Fernunterricht und praktischen Präsenzphasen, ein Angebot unter staatlicher Kontrolle für die berufstätige und/oder Frau mit Kindern (Männer nicht ausgeschlossen).

In den Folgejahren erweiterte die Kosmetikschule Ihr Angebot der Ausbildung zur Kosmetikerin auf die Farb- und Stilberaterin, die Kosmetikberaterin, die Wellness + Beauty Fachfrau und die Make-up Fachfrau – Visagistin -, als auch die Weiterbildung zur Fußpflegerin. Weiterhin wird in Zusammenhang mit der IHK das Kombinationsstudium zum/zur Fachwirt/in (Bachelor) für Wellness und Beauty angeboten.

Neben der staatlichen Zulassung sind die Kombinationslehrgänge zur Kosmetikerin, Wellness + Beauty Fachfrau etc. nach der Qualitätsnorm durch CertEuropa zertifiziert und von der Bundesagentur für Arbeit als offizielle Weiterbildungsmaßnahmen anerkannt. Dies bedeutet, dass die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer staatliche Zuschüsse beantragen kann.

aesthetic + cosmetic ist mit seiner Ausbildung zur Kosmetikerin und sämtlichen weiteren Fernlehrgängen mit Praxismodulen in Schönheit und Wellness Mitglied beim Fachverband für Fernlernen und Lernmedien e.V. „Forum Distance e-learning“, Hamburg.

Ein zweites Tätigkeitsfeld neben der Weiterbildung, wie z.B. der Ausbildung zur Kosmetikerin, stellt der Vertrieb dar. Seit über 15 Jahren vertreibt aesthetic + cosmetic hochwertige biotechnologisch ausgereifte Pflegeserien – z.B. unter Zuhilfenahme der Stammzellenforschung – wie Phytotermal, Osmocomplex und Aloe-Vera aus dem Hause Biosmos, Mailand.

Die Produkte aus dem Haus Biosmos (Phytotermal, Osmocomplex, Aloe Vera Line etc.) sind keine Massenware, sondern zeichnen sich durch höchste biologisch innovative Kreativität aus, die an ausgewählte professionelle Kosmetikfachkräfte zur Schönheits-, Wellnessbehandlung und zum Wiederkauf an die Kunden weitergegeben werden. Dazu zählen ausschließlich Institute mit Kosmetikkabinen, die im modernen ganzheitlich individuellen Sinn ihre Kunden beraten und behandeln.

Sämtliche Depilationsprodukte (Enthaarungswachs, Sugaring, Pflegeprodukte zur Vor- und Nachbehandlung, Zubehör) stammen aus dem Hause Holiday depilatori, ein Depilationsproduktehersteller aus der Toskana, dessen Produkte weltweit zu finden sind. aesthetic + cosmetic beliefert als Partner von Holiday depilatori vorwiegend die deutschsprachigen Länder Europas. Sämtliche Haarentfernungsprodukte sind im Internetshop www.depilation.de zu finden.

März 2008 entschloss sich aesthetic + cosmetic, seine Tätigkeiten von Waldshut nach Ihringen im Raum Freiburg im Breisgau zu verlegen. Diese Entscheidung wurde aus Gründen einer verbesserten Verkehrsanbindung an Zug (Intercity-Bahnhof Freiburg) und Auto (Autobahn A5) getroffen.

25 Jahre „jung“, beginnend mit der Ausbildung zur Kosmetikerin an seiner Kosmetikschule, gewachsen zum zertifizierten Weitbildungsträger in Wellness und Schönheit und im Vertrieb von Kosmetikprodukten namhafter Hersteller, feiert am Dienstag, den 25. Oktober 2011, sein „Vierteljahrhundert-Jubiläum“.

Schauen Sie sich an diesem Tag zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr unsere Webseiten www.aesthetic-cosmetic.com oder www.depilation.de an, oder – noch besser, wenn Sie vergesslich sind – melden Sie sich jetzt auf unserer Webseite für unseren Newsletter an. Sie werden an diesen Tag erinnert.
Staunen sie, ergreifen Sie die Angelegenheit beim Schopf und feiern sie virtuell mit uns!

 

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Abgrenzung: Fußpflege, medizinische Fußpflege, Podologe, Podologin, medizinische Fußpflege, medizinische Fußpflegerin, Fußpflegeschule oder Podologenschule

§ 1 des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz – PodG) in der Ausfertigung vom 04.12.2001 sagt aus: „Wer die Berufsbezeichnung „Podologin“ oder „Podologe“ führen will, bedarf der Erlaubnis. Die Bezeichnung „Medizinische Fußpflegerin“ oder „Medizinischer Fußpfleger“ darf nur von Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1 oder einer Berechtigung oder staatlichen Anerkennung nach § 10 Abs. 1 geführt werden.“

Es handelt sich um ein „Titelschutzgesetz“, das sich nicht auf die Tätigkeit der medizinischen Fußpflege bezieht. Die Tätigkeit der medizinischen Fußpflege wird von den meisten in Deutschland tätigen Fußpflegern und Fußpflegerinnen, ausgebildet an einer Fußpflegeschule, durchgeführt. Sie dürfen sich nicht als Podologen bzw. Podologinnen oder als medizinische Fußpfleger bzw. medizinische Fußpflegerin bezeichnen, die Tätigkeit der Fußpflege ist davon unberührt. Die Personen, die keine Ausbildung an einer staatlich anerkannten Podologenschule aber an einer sonstigen Fußpflegeschule besitzen, bezeichnen sich als Fußpfleger oder Fußpflegerinnen, als Fachfußpfleger oder Fachfußpflegerinnen.

Die Durchführung der medizinischen Fußpflege war Gegenstand etlicher Gerichtsprozesse, deren Urteile im Folgenden aufgeführt sind. Solche Urteile sind immer als „Einzelfallurteil“ zu bewerten, die keine Allgemeingültigkeit zur medizinischen Fußpflege nach sich ziehen. Den unterschiedlichen Urteilen ist zu entnehmen, wie kontrovers die Richter die medizinische Fußpflege im Rahmen des Podologengesetzes auslegen.

Nach einem vom Landgericht Kiel ergangenen Beschluss vom 30.01.2003 (Az. 15 0 28/03) wurde die Tätigkeitsbezeichnung „medizinische Fußpflege“ wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb sowie das Heilmittelwerbegesetz für unzulässig gehalten.

Am 09.01.2004 entschied das Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 139/93): „Nach dem Podologengesetz als Regelung für Berufsbezeichnungen seien diejenigen, die bisher medizinische Fußpflege ausgeübt hätten, auch in Zukunft berechtigt, ihre Tätigkeit auf dem Praxischild als „medizinische Fußpflege“ zu bezeichnen.“ Das OLG Naumburg, wie auch die Landgerichte Fulda und Regensburg, teilten diese Rechtsauffassung zur medizinischen Fußpflege.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf urteilte am 24.05.2005: „Ein Verbot der Verabreichung „podologischer Tätigkeiten“ – medizinische Fußpflege – durch „Nichtpodologen (eigene Anmerkung: wie Fußpfleger und Fußpflegerinnen ausgebildet an einer Fußpflegeschule) ist dem Podologengesetz an keiner Stelle zu entnehmen.“

In einem Urteil vom 07.06.2005 hat das OLG Frankfurt/Main (Az. 14 U 198/04) festgestellt, dass die Bezeichnung „medizinische Fußpflege“ (eigene Anmerkung: z.B. durch Fußpflegeschulen ausgebildet) ohne förmliche Ausbildung durch staatlich anerkannte Podologieschulen nicht wettbewerbswidrig ist. Die Bezeichnung „medizinische Fußpflege“ darf auch von Personen verwendet werden, die nicht eine Ausbildung und Prüfung nach dem Podologengesetz absolviert haben.

Eine konträre Ansicht vertritt der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil I-4 U 160/10 vom 03.02.2011): Da die Webende nur Fußpflegerin sei, nicht aber medizinische Fußpflegerin, werde eine Fehlvorstellung hervorgerufen, die auch wettbewerbsrelevant sei. Die Anzeige mit dem Inhalt: „Praxis für medizinische Fußpflege“ sei wettbewerbswidrig.

Da die Nachfrage nach Fußpflege ständig steigt, und viele Ausbildungsinteressenten, sich eine zweijährige Podologenausbildung nicht leisten können, stellen allgemeine Fußpflegeschulen eine interessante Alternative dar. Es sollte darauf geachtet werden, dass die ausgewählte Fußpflegeschule nach einer Qualitätsnorm zertifiziert ist, z.B. nach AZWV und einen langjährigen ausgezeichneten Ruf besitzt. Der Abschluss an dieser Fußpflegeschule berechtigt nicht zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung nach § 1 Podologengesetz, beinhaltet aber die Tätigkeit der medizinischen Fußpflege.

aesthetic + cosmetic marketing GmbH besitzt eine Kosmetikschule, die den soeben aufgeführten Kriterien über die Ausübung der medizinischen Fußpflege entspricht.

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