Fördermöglichkeiten beim Besuch einer Kosmetikschule

In diesem Textabschnitt finden Sie die Antwort zu der häufig gestellten Frage, ob der Besuch einer Kosmetikschule – auch im Fernunterrichtsbereich mit praktischen Anteilen bei aesthetic + cosmetic – finanziell gefördert wird:

Voraussetzungen von Seiten der Kosmetikschule sind in der Regel:

  • Staatliche Zulassung oder staatliche Anerkennung der Lehrganges
    und/oder der Kosmetikschule
  • Zertifizierung des Lehrganges und der Kosmetikschule, z.B. nach AZWV
  • Anerkennung und Erfassung der Weiterbildungsmaßnahme der
    Kosmetikschule durch die Bundesagentur für Arbeit

Diese Kriterien stellen nicht nur Hinweise für einen hohen Qualitätsstandard der Kosmetikschule dar, sondern sind in der Regel Voraussetzungen für eine staatliche Förderung.

Die Teilnahme an einer Kosmetikschule wird gefördert durch

  • Bildungsgutscheine des Ministeriums für Bildung und Forschung
    mit einem Anteil bis zu € 500,00
  • teilweise oder vollständige Übernahme der Kosten durch die
    Bundesagentur für Arbeit.

Wer solche Fördermittel beantragen möchte, sollte dies vor der Anmeldung bei der Kosmetikschule in die Wege leiten, denn ein Bildungsgutschein wird erst dann anerkannt, wenn er vor Eintritt in die Kosmetikschuleausgestellt wird. Aktuelle Teilnehmer an einer Kosmetikschule haben ausschließlich die Möglichkeit, sich nach Fördermöglichkeiten durch die Bundesagentur für Arbeit zu erkundigen.

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Bioserum – der Jungbrunnen für die Schönheit aus der Natur Pflanzliche Stammzellenforschung

Forscher nationaler und internationaler Universitäten haben entdeckt, dass Stammzellen im Bildungsgewebe von Pflanzen mit Hilfe von Regulatorgenen ihre Lebenszeit extrem verlängern können.

Diese Extrakte aus der pflanzlichen Stammzellenforschung haben sich als wahrer Jungbrunnen für die Haut entpuppt. Sie sind im Bioserum von Biosmos, Mailand, zusammen mit anderen Wirkstoffen eingebettet. Das Bioserum enthält kein Mineralöl und keine chemischen Konservierungsstoffe, die Inhaltsstoffe im Bioserum sind natürlicher Herkunft. Neben den Stammzellenextrakten befinden sich weitere wertvolle Inhaltsstoffe im Bioserum von Biosmos, die feuchtigkeitsspendend, entgiftend, antioxierend, beruhigend, entspannend und als „Anti-Falten-Sensation“ bezeichnet werden.

Italienische Models und die Stars aus Hollywood haben dies bereits erkannt! Aber nicht nur für sie werden die Produkte aus der pflanzlichen Stammzellenforschung hergestellt.

Das Bioserum eignet sich sowohl für die Haut mit den ersten Anzeichen der Alterung als auch für die reife Haut mit mangelnder Spannung. Die Lebensdauer der Hautstammzellen kann signifikant verlängert und somit eine visuelle Jugendlichkeit der Haut bewahrt werden. Das Bioserum von Biosmos spielt eine große Rolle in diesem Prozess.

Das Bioserum kann über das ganze Jahr ohne zeitliche Begrenzung angewendet werden.

Das Bioserum von Biosmos wird in Deutschland von aesthetic + cosmetic marketing GmbH vertrieben.

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Depilation (dauerhafte Haarentfernung) mit Hilfe von Sugaring bzw. Body-Sugaring

Unter Depilation versteht man die zeitlich begrenzte, dauerhafte Haarentfernung. Zur Depilation gehören das Haare-Zupfen, die Entfernung mit Kaltwachs und Warmwachs, das Brasilian-Waxing, das Sugaring bzw. Body-Sugaring und die chemische Depilation.

Immer mehr Frauen lassen sich in der ganzen Welt ihre Haare mit der Sugaring Methode entfernen. Die Enthaarung mittels der Sugaring-Paste erfreut sich immer größerer Beliebtheit.

Sugaring ist eine alte Haarentfernungsmethode aus Ägypten, deren Produkte sich aus natürlichem Zucker der Lebensmittelbranche zusammensetzen. Bei der Sugaring Haarentfernung verwendet man eine Paste aus Zucker, der eine antibakterielle Wirkung hat, und Wasser. Neue biotechnologische Forschungen unserer Zeit haben eine Sugaring Paste entwickelt, die nicht – wie früher – auf der Haut, sondern am Haar klebt.

Vorteile der Haarentfernung des Sugaring bzw. Body-Sugaring gegenüber dem Waxing:

  • Höhere Effektivität, da Depilation in Haarwachstumsrichtung
  • Die Sugaring Haarentfernungs-Paste klebt am Haar und nicht an der Haut
  • Tieferes Erfassen der Haare aufgrund des tieferen Eindringens der Sugaring Paste (zuckerhaltiges Produkt)
  • Auch die Entfernung kurzer Haare ab 2 mm ist möglich, da die Sugaring Paste tiefer eindringt
  • Hygienische Arbeiten: Durch die hohe Konzentration an Zucker wirkt die Sugaring Paste desinfizierend.
  • Ein Höchstmaß an Hautverträglichkeit durch die verwendeten rein natürlichen Inhaltsstoffe
  • Kaum Schmerzen, da die Haare mit der Sugaring Paste in Wachstumsrichtung entfernt werden
  • Kaum eingewachsenen Haare und kaum Pickelbildung aufgrund der Haarentfernung in Haarwachstumsrichtung
  • Kein Verbrennen der Haut aufgrund der Erwärmung der Haar-Entfernungs-Paste bzw. Sugaring Paste auf Körperwärme.
  • Leichtes Entfernen der Sugaring-Pastenreste aufgrund der Wasserlöslichkeit

Fazit:
Bei regelmäßiger Anwendung der Haarentfernung mit der Sugaring Methode bzw. Body-Sugaring Methode kann ein sichtbares langsameres Nachwachsen von dünnerem und weicherem Haar beobachtet werden.
Schulungen zum Thema dauerhafte Haarentfernung mit Sugaring bzw. Body-Sugaring können unter www.depilation.de gebucht werden. Im Internetshop www.depilation.de finden Sie auch alle Produkte zur Haarentfernung durch Sugaring.

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Abgrenzung: Podologin, Podologe, medizinische Fußpflegerin, medizinischer Fußpfleger, Podologieschulen – medizinische Fußpflege und Fußpflegeschulen

Podologengesetz
Auszug aus dem Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz – PodG) in der Ausfertigung vom 04.12.2001:

§ 1 (Erlaubnis) – Wer die Berufsbezeichnung „Podologin“ oder „Podologe“ führen will, bedarf der Erlaubnis. Die Bezeichnung „Medizinische Fußpflegerin“ oder „Medizinischer Fußpfleger“ darf nur von Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1 oder einer Berechtigung oder staatlichen Anerkennung nach § 10 Abs. 1 geführt werden.

Was bedeutet dies für die Ausübung der medizinischen Fußpflege?

Urteil vom 04.03.2004, des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg: „… Die Verfügungsbeklagte wirbt nicht irreführend i. S. des § 3 UWG, denn sie ist auch ohne Podologin oder Medizinische Fußpflegerin i. S. des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen vom 04. Dezember 2001 (BGBI i. S. 3320) Podologengesetz – PodG) zu sein, berechtigt, Leistungen im Bereich der medizinischen Fußpflege anzubieten.

Nach einem vom Landgericht Kiel ergangenen Beschluss vom 30. Januar 2003 (Az. 15 0 28/03) wurde die Tätigkeitsbezeichnung „medizinische Fußpflege“ wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie das Heilmittelwerbegesetz (HWG) für unzulässig gehalten.

Am 9. Januar 2004 (Az. 6 U 139/03) traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln eine Entscheidung aufgrund einer Klage einer Fußpflegerin: Nach dem Podologengesetz als Regelung für Berufsbezeichnungen seien diejenigen, die bisher medizinische Fußpflege ausgeübt hätten, auch in Zukunft berechtigt, Ihre Tätigkeit auf dem Praxisschild als „medizinische Fußpflege“ zu bezeichnen. Das OLG Naumburg wie auch die Landgerichte Fulda und Regensburg teilten diese Rechtsauffassung.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf urteilte am 24. Mai 2005: „Ein Verbot der Verabreichung „podologischer Tätigkeiten“ – medizinischer Fußpflege – durch „Nichtpodologen“ ist dem PodG an keiner Stelle zu entnehmen. Dort wird nur der Missbrauch der Bezeichnung des Titels sanktioniert, nicht aber die Ausübung der Tätigkeit.“ (Az. 26 K 2768/04).

In einem Urteil vom 7. Juni 2005 hat das OLG Frankfurt/Main (Az. 14 U 198/04) festgestellt, dass die Bezeichnung „medizinische Fußpflege“ ohne förmliche Ausbildung nach dem Podologengesetz nicht wettbewerbswidrig ist. Die Bezeichnung „medizinische Fußpflege“ darf auch von Personen verwendet werden, die nicht eine Ausbildung und Prüfung nach dem Podologengesetz (2 Jahre Vollzeit oder 4 Jahre Teilzeit an einer staatlich anerkannten Podologenschule) absolviert haben. … die Werbung „medizinische Fußpflege“ nicht irreführend sei.

Fazit

Das Podologengesetz regelt ausschließlich die Titelführung des Berufes aber nicht die Berufsausübung der medizinischen Fußpflege. Fußpflegern ist es also nicht verboten, die Tätigkeit der medizinischen Fußpflege auszuüben. Es existieren Fußpflegeschulen, die Kurse in medizinischer Fußpflege anbieten. Sie sollten mit Bedacht ausgesucht werden. Merkmale der guten Fußpflegeschulen sind ein exzellenter Ruf, positive Erfahrungen ehemaliger Teilnehmer und v.a. Qualitätsstandards, z.B. Zertifizierungen nach AZWV, und die Anerkennung als Weiterbildungsmaßnahme durch die Bundesagentur für Arbeit. Weitere Informationen unter www.aesthetic-cosmetic.com.

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