medizinische Fußpflege lernen

Interessante Neuigkeiten für denjenigen, der medizinische Fußpflege lernen und diese Tätigkeit durchführen möchte oder bereits durchführt.

Interessant aber auch für die Kosmetikschule, Wellnessschule und auch die Fußpflegeschule, die dieses Unterrichtsfach für die Personen, die medizinische Fußpflege lernen möchten, anbietet oder anbieten will.

Am 24. September 2013 hat der Bundesgerichtshof, das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren ein Urteil im Zusammenhang mit medizinischer Fußpflege verkündet:

„… Die in § 1 PodG (eig. Anmerkung: Podologengesetz) geregelte Erlaubnispflicht gilt nur im Hinblick auf die Führung der Bezeichnung „Medizinische Fußpflegerin/Medizinischer Fußpfleger“ und verbietet nicht die Werbung für die erlaubnisfreie Tätigkeit einer medizinischen Fußpflege. … Durch die § 1 PodG geregelte Erlaubnispflicht wird lediglich entsprechend der Systematik der übrigen Gesundheitsberufe das Führen der Berufsbezeichnung geschütz, nicht aber die Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege und die Werbung für diese Tätigkeit eingeschränkt. Deshalb dürfen Personen, die nicht über die Erlaubnis zum Führen der geschützten Berufsbezeichnung verfügen, weiterhin fußpflegerische Leistungen im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Regelungen (insbesondere § 1 HeilprG) anbieten und auch ihre Tätigkeit als „medizinische Fußpflege“ bezeichnen. …“ (Zitat der Verkündung des Bundesgerichtshofs vom 24.09.2013)

Das vollständige Urteil zur medizinischen Fußpflege kann unter <http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=65733&pos=0&anz=1> nachgelesen werden.

Fazit: Wer medizinische Fußpflege lernen möchte, sollte die Chance jetzt nutzen. Unser nächste Lehrgang in medizinischer Fußpflege findet vom 02. bis 06. Dezember 2013 statt. Die Ausbildung in medizischer Fußpflege ist der erste Schritt zu einer erfolgreichen Tätigkeit in medizinischer Fußpflege!

Beitrag von aesthetic + cosmetic marketing GmbH, Geschäftsführer Hans Peter Gerspacher.

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Ausbildung Fußpflege an der Kosmetikschule

Zu den von der Kosmetikerin ausgeführten Behandlungen zählen in erster Linie Hautanalyse, Hautreinigung, Masken und Packungen, Make-up, langanhaltende oder dauerhafte Haarentfernung (Depilation und Epilation), Ganzkörperbehandlungen und Tipps zur gesunden Ernährung und zur gesunden Lebensweise, aber auch die Fußpflege, die kosmetische oder die medizinische Fußpflege.

Die kosmetische Fußpflege, auch als Pediküre bezeichnet, beinhaltet im wesentlichen die Kürzung und die Pflege der Nägel, die Entfernung überschüssiger Hornhaut, Vorbeugung eingewachsener Nägel und verschiedene Creme-Behandlungen des gesamten Fußes.

Die medizinische Fußpflege geht über die Tätigkeit der kosmetischen Fußpflegerin hinaus, indem auch Hühneraugen entfernt und eingewachsene Nägel behandelt werden.

Der Übergang der kosmetischen zur medizinischen Fußpflege ist fließend und kann nicht genau abgegrenzt werden. Auch der ausgebildete Podologe bzw. medizinische Fußpfleger darf nicht selbstständig medizinische – bzw. Heilbehandlungen am Fuß durchführen.

Die Kosmetikschule sollte auch die Ausbildung zur Fußpflegerin durchführen, denn der Fuß bzw. seine Haut und die Nägel sind das Tätigkeitsgebiet der Person, die Kosmetikerin werden möchte. Diese Ausbildung in Fußpflege sollte auch die Entfernung von überschüssiger Hornhaut und die Vorbeugung von eingewachsenen Nägeln beinhalten, also die Tätigkeiten in medizinischer Fußpflege, die nicht unbedingt in die Hand des Mediziners gehören. Hierbei ist allerdings das Podologengesetz zu beachten, das die Berufsbezeichnung des Podologen bzw. des medizinischen Fußpflegers/Fußpflegerin regelt. Aber im Sinn der Ausbildung medizinische Fußpflege ist auch die Kosmetikschule gefragt.

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Verlängerung der Förderphase der Bildungsprämie für unsere Fernlehrgänge

Oktober 2013 gab das Bundesministerium für Bildung und Forschung, dass die jetzt laufende Förderphase des Prgramms Bildungsprämie bis 30. Juni 2014 verlängert wird. Prämiengutscheine können somit bis zum 30. Juni 2015 abgerechnet werden. Somit können auch längere Weiterbildungen noch abgerechnet werden.

Dies trifft auch zu für unsere Weiterbildungmaßnahmen im Schönheits- und Wellnessbereich, also den Fernunterricht bzw. e-Learning zur Kosmetikerin, Wellness + Beauty Fachfrau, Make-up Fachfrau/Visagistin, Farb und Stilberaterin und Ernährungsfachfrau und auch das Seminar in med. Fußpflege. Wer sich in den Bereichen Kosmetik, BeautyWellness, Make-up, Visagismus, Farb- und Stil, Ernährungsberatung und Fußpflege weiterbilden möchte, kann den Prämiengutschein auch jetzt noch beantragen.

Durch die Verlängerung werden die Voraussetzungen für einen möglichst reibungslosen Übergang in die geplante 3. Förderphase des Programms im Rahmen der neuen ESF-Föderperidoe geschaffen, die sich unmittelbar anschließen soll.

Nutzen Sie Ihre Chancen! Noch nie war Weiterbildung so interessant, aber auch günstig! Unsere Kosmetikschule und Wellnessschule informiert Sie gern, wenn Sie sich im Bereich der Kosmetik, Kosmetikerin, Wellness, Wellnessberater, Wellnesstrainer, Make-up und Visagistik, Farb und Stil, Ernährung, Ernährungsberatung und Ernährungs-Fachfrau, als auch in Fußpflege weiterbilden möchten.

Aktuelle Informationen finden Sie auf unserer Webseite www.aesthetic-cosmetic.com und auch auf www.bildungsprämie.info.

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medizinische Fußpflege an der Fußpflegeschule

Das Oberlandgericht Celle hat am 15. November 2012 ein interessantes Urteil zum Thema medizinische Fußpflege im Zusammenhang zum Podologen bzw. zur Podologin und zur medizinischen Fußpflegerin bzw. zum medizinischen Fußpfleger gefällt.

Die Werbung für „medizinische Fußpflege“ durch eine Fußpflegerin, der das Führen der Berufsbezeichnung „Podologin/Medizinische Fußpflegerin“ nach § 1 Abs. 1 PodG nicht erlaubt ist, ist zwar grundsätzlich irreführend nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG (entgegen OLG Frankfurt, Urteil vom 7. Juni 2005 – 14 U 198/04; OLG Naumburg, Urteil vom 4. März 2004 – 7 U (Hs) 58/03); ein Verbot der Werbung wäre jedoch mit Blick auf Art 12 GG unverhältnismäßig (Anschluss OLG Frankfurt, Urteil vom 7. Juni 2005 – 14 U 198/04; entgegen OLG Hamm, Urteil vom 3. Februar 2011 – 4 U 160/10).

Die Erbringung von Leistungen der medizinischen Fußpflege ist der Beklagten nicht verboten. Das PodG regelt die Erbringung derartiger Leistungen nicht abschließend. Ihre Erbringung setzt nicht die Ausbildung zum Podologen voraus (s.o. b] aa] [2]). Das PodG schützt allein die konkrete Bezeichnung als „Podologe/in“/“Medizinische/r Fußpfleger/in“. Das Gesetz bezweckt eine verlässliche Feststellung des Patienten von der Ausbildung des Behandelnden. Mit dem Begriff des Podologen soll für den Patienten erkennbar sein, über welche Ausbildung der Fußpfleger verfügt, um daraus auf die Qualität seiner Behandlung schließen zu können (Entwurf eines Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen, BT-Drucks. 14/5593, S. 10). Dem Patienten soll eine verlässliche Feststellung medizinischer Qualifikation bloß aufgrund einer bestimmten Berufsbezeichnung ermöglicht werden. Er soll hingegen nicht davor geschützt werden, dass er bei Personen, die die Bezeichnung „Podologe/in“ nicht führen dürfen, nicht anhand einer bloßen Bezeichnung einer Tätigkeit Rückschlüsse auf eine bestimmte Ausbildung ziehen kann. Dem Patienten soll lediglich eine zusätzliche Erkenntnismöglichkeit verschafft und er nicht vor jeder Ungewissheit geschützt werden.

Dieser Gerichtsbeschluss ist nicht nur für die Fußpflegerin und die Fußpflegeschule interessant, sondern auch für die Kosmetikerin, die Fußpflege durchführt, als auch für die Kosmetikschule bzw. Wellnessschule, die Fußpflege im Zusammenhang zur Ausbildung zur Kosmetikerin oder Wellnessberaterin bzw. Wellnessfachfrau anbietet: Ausbildung in Fußpflege, Ausbildung zur Fußpflegerin oder Ausbildung in medizinischer Fußpflege?

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