Abgrenzung: Podologin, Podologe, medizinische Fußpflegerin, medizinischer Fußpfleger, Podologieschulen – medizinische Fußpflege und Fußpflegeschulen

Podologengesetz
Auszug aus dem Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz – PodG) in der Ausfertigung vom 04.12.2001:

§ 1 (Erlaubnis) – Wer die Berufsbezeichnung „Podologin“ oder „Podologe“ führen will, bedarf der Erlaubnis. Die Bezeichnung „Medizinische Fußpflegerin“ oder „Medizinischer Fußpfleger“ darf nur von Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1 oder einer Berechtigung oder staatlichen Anerkennung nach § 10 Abs. 1 geführt werden.

Was bedeutet dies für die Ausübung der medizinischen Fußpflege?

Urteil vom 04.03.2004, des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg: „… Die Verfügungsbeklagte wirbt nicht irreführend i. S. des § 3 UWG, denn sie ist auch ohne Podologin oder Medizinische Fußpflegerin i. S. des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen vom 04. Dezember 2001 (BGBI i. S. 3320) Podologengesetz – PodG) zu sein, berechtigt, Leistungen im Bereich der medizinischen Fußpflege anzubieten.

Nach einem vom Landgericht Kiel ergangenen Beschluss vom 30. Januar 2003 (Az. 15 0 28/03) wurde die Tätigkeitsbezeichnung „medizinische Fußpflege“ wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie das Heilmittelwerbegesetz (HWG) für unzulässig gehalten.

Am 9. Januar 2004 (Az. 6 U 139/03) traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln eine Entscheidung aufgrund einer Klage einer Fußpflegerin: Nach dem Podologengesetz als Regelung für Berufsbezeichnungen seien diejenigen, die bisher medizinische Fußpflege ausgeübt hätten, auch in Zukunft berechtigt, Ihre Tätigkeit auf dem Praxisschild als „medizinische Fußpflege“ zu bezeichnen. Das OLG Naumburg wie auch die Landgerichte Fulda und Regensburg teilten diese Rechtsauffassung.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf urteilte am 24. Mai 2005: „Ein Verbot der Verabreichung „podologischer Tätigkeiten“ – medizinischer Fußpflege – durch „Nichtpodologen“ ist dem PodG an keiner Stelle zu entnehmen. Dort wird nur der Missbrauch der Bezeichnung des Titels sanktioniert, nicht aber die Ausübung der Tätigkeit.“ (Az. 26 K 2768/04).

In einem Urteil vom 7. Juni 2005 hat das OLG Frankfurt/Main (Az. 14 U 198/04) festgestellt, dass die Bezeichnung „medizinische Fußpflege“ ohne förmliche Ausbildung nach dem Podologengesetz nicht wettbewerbswidrig ist. Die Bezeichnung „medizinische Fußpflege“ darf auch von Personen verwendet werden, die nicht eine Ausbildung und Prüfung nach dem Podologengesetz (2 Jahre Vollzeit oder 4 Jahre Teilzeit an einer staatlich anerkannten Podologenschule) absolviert haben. … die Werbung „medizinische Fußpflege“ nicht irreführend sei.

Fazit

Das Podologengesetz regelt ausschließlich die Titelführung des Berufes aber nicht die Berufsausübung der medizinischen Fußpflege. Fußpflegern ist es also nicht verboten, die Tätigkeit der medizinischen Fußpflege auszuüben. Es existieren Fußpflegeschulen, die Kurse in medizinischer Fußpflege anbieten. Sie sollten mit Bedacht ausgesucht werden. Merkmale der guten Fußpflegeschulen sind ein exzellenter Ruf, positive Erfahrungen ehemaliger Teilnehmer und v.a. Qualitätsstandards, z.B. Zertifizierungen nach AZWV, und die Anerkennung als Weiterbildungsmaßnahme durch die Bundesagentur für Arbeit. Weitere Informationen unter www.aesthetic-cosmetic.com.

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